Stand 02.01.2020
I. Anwendungsbereich:
1. Nachfolgende AGB finden auf sämtliche Lieferungen und Leistungen der CONPOSA GmbH an den Besteller Anwendung. Für zukünftige Geschäftsbeziehung gelten diese AGB auch dann als einbezogen, wenn nicht noch einmal ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde. Abweichungen von diesen AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese Abweichungen Inhalt einer ausdrücklichen schriftlichen Individualvereinbarung zwischen der Conposa GmbH (nachfolgend als „Conposa“ bezeichnet) und dem Besteller geworden sind.
2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie gelten nur dann als vereinbart, wenn Conposa ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
3. Soweit Erklärungen nach diesen Geschäftsbedingung schriftlich zu erfolgen haben, wird dies auch durch die Textform gemäß § 126b BGB gewahrt.
II. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen:
1. Der Besteller hat der CONPOSA GmbH spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung im Bestimmungsland beziehen.
2. Sämtliche Produkte der CONPOSA GmbH werden unter Zugrundelegung der einschlägigen Prüfvorschriften gefertigt. Die für das jeweilige Produkt erteilten Prüfzeichen sind in den Datenblättern, auf dem Produkt selbst und in den Gebrauchsanweisungen vermerkt.
III. Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen:
1. Der Besteller hat bei Weitergabe der von der CONPOSA GmbH gelieferten Waren (Hardware und/ oder Software und/ oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Conposa erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er dabei die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
2. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Besteller der CONPOSA GmbH nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von der CONPOSA GmbH gelieferten Waren bzw. erbrachten Werk- und Dienst-leistungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.
3. Der Besteller stellt die CONPOSA GmbH von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber der CONPOSA GmbH wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller der CONPOSA GmbH in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.
IV. Vertragsinhalt/Preise:
1. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang von Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch die CONPOSA GmbH, mit welcher der Vertrag zustande kommt.
2. Die Maßgeblichkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung gilt auch für Bestellungen gegenüber ihren Handelsvertretern und/oder Außendienstmitarbeitern.
3. Alle Nebenabreden, Ergänzungen etc. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Alle technischen Daten der Kataloge und sonstiger Verkaufsunterlagen der CONPOSA GmbH, Listen und Zeichnungen sowie die Gewichts- und Maßangaben sind sorgfältig erstellt. Bei offensichtlichen Irrtümern bleiben nachträgliche Korrekturen vorbehalten.
5. Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
6. Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung.
7. Preise werden in Euro vereinbart. Bei Verwendung anderer Währungen ist die Angabe des Wechselkurses zum Euro bei allen Transaktionen erforderlich. Die Angabe der Währung ist bei allen Transaktionen zwingend.
8. Sofern nicht ein Festpreis ausdrücklich vereinbart wurde, sind die Preise bis zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermin verbindlich. Ist ein solcher nicht vereinbart, ist die CONPOSA GmbH für die Dauer von vier Monaten ab Auftragsbestätigung an die vereinbarten Preise gebunden. Danach ist die CONPOSA GmbH im Falle von nach der Auftragsbestätigung erfolgten Kostensteigerungen berechtigt, angemessene Preiserhöhungen vorzunehmen, soweit sie sich nicht bereits in Lieferverzug befindet.
9. Bei Wechselkursänderungen zum Euro von mehr als 3 % am Tag der Zahlung (im Verhältnis zum Wechselkurs am Tage der Auftragsbestätigung) ist die CONPOSA GmbH berechtigt, eine Preisanpassung schon vor Ablauf der vier Monate vorzunehmen. Dies gilt nicht im Falle eines verschuldeten Lieferverzugs der CONPOSA GmbH.
V. Lieferfristen/Lieferverzug:
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller mitzuteilenden notwendigen Angaben, zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen (einschließlich etwaiger erforderlicher Importlizenzen) und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, einschließlich der fristgemäßen Zahlung von im Einzelfall gesondert vereinbarten Anzahlungen, fristgemäße Eröffnung von Akkreditiven und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen, soweit eine Verzögerung nicht von der CONPOSA GmbH zu vertreten ist.
2. Fixgeschäfte (Termine) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
3. Beruht die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höher Gewalt, z.B. Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnlichen Ereignissen, z.B. Unfälle, Streik, Aussperrung, erhebliche Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen etc., so verlängern sich die Fristen angemessen.
4. Eine solche angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt auch ein bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung der CONPOSA GmbH, einschließlich verspäteter oder fehlerhafter Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigprodukte.
5. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht bzw. die Versandbereitschaft angezeigt worden ist.
6. Wird der Liefertermin bzw. die Lieferfrist seitens der CONPOSA GmbH nicht eingehalten, ist der Besteller verpflichtet, der CONPOSA GmbH schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zusetzen. Liefert die CONPOSA GmbH innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7. Sofern die CONPOSA GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine zu vertreten hat, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf der von ihm gesetzten Nachfrist – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für die von dem Verzug betroffene Lieferung oder Leistung verlangen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der CONPOSA GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder diese wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet.
8. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der CONPOSA GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangt und/oder auf die Lieferung besteht.
9. Wird die Anlieferung, der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers über den im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt verschoben, so kann die CONPOSA GmbH frühestens zehn Werktage nach Anzeige der Versandbereitschaft der Waren ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5 %, dem Besteller in Rechnung stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
VI. Lieferbedingungen:
1. Die CONPOSA GmbH ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
2. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der bestellten Menge sind zulässig, es sei denn, dass eine Abweichung von der Vertragsmenge im Einzelfall für den Besteller unzumutbar ist.
3. Abweichungen hinsichtlich des Gewichts, der technischen Gestaltung, der Herstellung und des Umfangs der zu liefernden Ware sind innerhalb der handelsüblichen Toleranzgrenzen zulässig.
4. Der Besteller genehmigt darüber hinaus alle abweichenden Änderungen in Ausführung und Ausstattung der Liefergegenstände im Rahmen des technischen Fortschritts, die einer technischen Verbesserung der Ware dienen.
VII. Verpackung, Versand, Gefahrübergang:
1. Die CONPOSA GmbH wählt Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
2. Sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde, gehen Transportspesen zu Lasten des Bestellers und sind, soweit diese von der CONPOSA GmbH verauslagt wurden, dieser zu erstatten.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verlustes geht mit der Versendung bzw. der Übergabe an die den Transport ausführenden Person auf den Besteller über.
4. Dies gilt auch für den Fall, dass die CONPOSA GmbH den Transport selbst bzw. durch ihre Erfüllungsgehilfen vornimmt.
5. Darüber hinaus geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald dieser nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft durch die CONPOSA GmbH in Annahmeverzug gerät.
6. Die CONPOSA GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Namen und für Rechnung des Bestellers gesonderte Versicherungen gegen die üblichen Gefahren (Bruch-, Transport- und Feuerschäden) abzuschließen.
7. Wird Ware aus Gründen, die die CONPOSA GmbH nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, so trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang der Ware bei der CONPOSA GmbH.
VIII. Zahlungsbedingungen:
1. Die Rechnungen der CONPOSA GmbH sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserstellung (gemäß Rechnungsdatum) ohne jeden Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald die CONPOSA GmbH über den Betrag verfügen kann. Leistet der Besteller innerhalb der Leistungsfrist, d.h. innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
2. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung oder der Zugang dieser selbst unsicher, wird die Zahlung spätestens 14 Tage nach Empfang der Gegenleistung fällig. Damit tritt spätestens ab dem 15. Tag nach Empfang der Gegenleistung Verzug ein.
3. Gerät der Besteller in Verzug, kann die CONPOSA GmbH gegenüber einem Besteller, der nicht Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 9% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem.§247 BGB verlangen. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt hiervon unberührt.
4. Die CONPOSA GmbH ist zur Hereinnahme von Wechseln nicht verpflichtet. Diese werden nur im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarungen erfüllungshalber hereingenommen. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wird. Der Diskont und Einzugsspesen für den Wechsel gehen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Wechselgebers und sind sofort in bar zahlbar.
5. Unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarten Zahlungsvereinbarungen werden der CONPOSA GmbH zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck- und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug, wenn dadurch erkennbar wird, dass der Anspruch der CONPOSA GmbH auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird.
6. In diesem Fall ist die CONPOSA GmbH zudem berechtigt, erfüllungshalber angenommene Schecks oder Rediskont fähige Wechsel zurückzugeben.
7. Ferner ist die CONPOSA GmbH in diesem Fall berechtigt, Erfüllung Zug um Zug oder die Bestellung weiterer Sicherheiten zu verlangen. Darüber hinaus ist sie berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach Wahl der CONPOSA GmbH die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die CONPOSA GmbH vom Vertrag zurücktreten.
8. Im Rahmen der Mängelgewährleistung darf der Besteller Zahlungen nach berechtigter Erhebung der Mängelrüge nur in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur wegen festgestellter, unbestrittener, von der CONPOSA GmbH anerkannter oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zur Hauptforderung stehender Gegenansprüche zu. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der CONPOSA GmbH anerkannt sind, oder sie in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zur Hauptforderung stehen.
IX. Eigentumsvorbehalt:
1. Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher der CONPOSA GmbH gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen Eigentum der CONPOSA GmbH.
2.Die CONPOSA GmbH ist berechtigt, unter Mitwirkung des Bestellers den Eigentumsvorbehalt in einem entsprechenden Register – soweit die Gesetze des Empfängerlandes ein solches vorsehen – eintragen zu lassen.
3. Sollte eine mit dem Eigentumsvorbehalt vergleichbare Regelung im Land des Bestellers fehlen, so kann die CONPOSA GmbH bei Auftragserteilung die Leistung einer Bankgarantie in der Höhe des betreffenden Auftrages verlangen.
4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller die CONPOSA GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Bei Weiterveräußerung der nicht bezahlten Ware durch den Besteller an einen Dritten verbleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der CONPOSA GmbH. Der Dritte ist von dem Besteller darüber in Kenntnis zu setzen (Verlängerter Eigentumsvorbehalt).
6. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Besteller entgegen Abs. 4 die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und/oder zum Gegenstand von Factoring macht.
7. Im Fall der Be- und/oder Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgt diese im Auftrag und für die CONPOSA GmbH als Hersteller im Sinne der §§ 950 ff BGB. In diesem Fall steht der CONPOSA GmbH an der durch Be- und/ oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Sachen (Mit-) Eigentum im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und/oder Verarbeitung zu. Ebenso steht der CONPOSA GmbH anteiliges Miteigentum an der neuen Sache zu, wenn neben den Vorbehaltswaren Waren Dritter mitverarbeitet werden. Veräußert der Besteller die von ihm neu hergestellte Sache weiter, so tritt er bereits jetzt den ihm zustehenden Anspruch aus der Veräußerung sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.
8. Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Besteller die CONPOSA GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Besteller aus der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt Sicherungshalber an die CONPOSA GmbH ab.
9. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der CONPOSA GmbH zustehen, die Höhe allergesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird die CONPOSA GmbH auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
10. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die CONPOSA GmbH berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts allein erfordert keinen Rücktritt der CONPOSA GmbH vom Vertrag und gilt auch nicht als konkludente Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, es sei denn, die CONPOSA GmbH erklärt ausdrücklich, dass diese Handlungen als Rücktritt zu verstehen seien.
X. Entgegennahme und Inbetriebnahme:
1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nichtverweigern.
2. Bei der Inbetriebnahme von Produkten der CONPOSA GmbH sind die in den Katalogen, Gebrauchsanweisungen und die auf den Produkten selbst angebrachten Anschlussschemen sowie die in den jeweiligen Ländern für Montage/Demontage geltenden Normen und Vorschriften unbedingt zu beachten.
XI. Gewährleistung:
1.Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
2. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, natürlicher Abnutzung im üblichen Rahmen, mangelhafter Montagearbeiten, ungeeigneten Arbeitsmaterials, ungeeigneter Betriebsmittel, Missachtung von Betriebsvorschriften, mangelhafter Wartung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse (u.a. chemische oder elektrolytische) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
3. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
4. Der Besteller hat die ihm übersandte Ware unverzüglich auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin zu überprüfen und offene Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Erhalt der Ware der CONPOSA GmbH schriftlich mitzuteilen. Für versteckte Mängel gilt diese Frist ab ihrer Entdeckung.
5. Bei begründeter Mängelrüge, das heißt bei Vorliegen von Sachmängeln, die oder deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, ist die CONPOSA GmbH nach ihrer Wahl zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung (Ersatzlieferung)berechtigt.
6. Liefert die CONPOSA GmbH zum Zwecke der Nichterfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Besteller die mangelhafte Sache herauszugeben. Dieses gilt entsprechend für mangelhafte Bestandteile, wenn diese im Rahmen der Nachbesserung durch mangelfreie ersetzt werden.
7. Ist die CONPOSA GmbH zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in der Lage bzw. ist sie gemäß § 439 Abs. (3) BGB zur Verweigerung der Nachbesserung bzw. der Nachlieferung berechtigt, oder tritt eine Verzögerung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus ein, die die CONPOSA GmbH zu vertreten hat, oder schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die CONPOSA GmbH bestehen nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen (u.a. des Verbrauchsgüterkaufs) erfüllt sind. Daher bestehen insbesondere keine Rückgriffsansprüche, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen im Rahmen einer Garantie oder aus Kulanz getroffen hat.
9. Soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, insbesondere hinsichtlich der Rückgriffs Haftung (mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen) keine Anwendung finden, gilt eine einjährige Gewährleistungsfrist. Gesetzlich zwingende längere Fristen bleiben unberührt.
10. Die gesetzlichen Folgen einer Verletzung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (gemäß § 377 und § 378 HGB) bleiben hiervon unberührt.
11. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Abschnitt XII. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer und Ziffer XII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen Conposa und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
XII. Schadensersatz/Haftung:
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eintritt, in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist.
3. Der Besteller hat für den Fall, dass er von seinem Abnehmer oder dessen Abnehmerberechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, Conposa binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig „Ersatz“ verschafft. Der Besteller hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der Besteller diese Verpflichtungen, so behält sich die CONPOSA GmbH vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der ihr bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre. § 444 BGB bleibt unberührt.
4. Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung des Bestellers gegenüber seinem Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadensminderungspflicht keinen Gebrauch gemacht hat.
5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache trägt die CONPOSA GmbH, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, trägt der Besteller die hierdurch entstandenen Mehrkosten, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 445a (Rückgriff des Verkäufers gegenüber dem Lieferanten), sofern der letzte Vertrag in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist.
6. Ein- und Ausbaukosten sind von der CONPOSA GmbH nur dann zu tragen, wenn die Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde und wir den Mangel, der für die Geltendmachung der Nacherfüllungsansprüche ursächlich ist, zu vertreten haben. Insbesondere wird auf XII. 4. verwiesen.
7. Für die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die für diese Ansprüche verbindlichen Verjährungsfristen (vgl. X. 9.). Die gleiche Verjährungsfrist gilt für die Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß §445a BGB, sofern der letzte Vertrag in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist.
8. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers für verjährte Mängelansprüche besteht nicht.
XIII. Rücksendungen:
1. Rücksendungen von mangelfreien Waren bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der CONPOSA GmbH. Rücksendungen werden nur innerhalb von 90 Tagen nach dem Versanddatum in Originalverpackung akzeptiert.
2. Grundsätzlich sind Sondergeräte, nicht original verpackte Ware sowie Produkte, die zum Zeitpunkt der Rücknahme nicht (mehr) im aktuellen Produktkatalog der Conposa zu finden sind, von der Rücksendung ausgeschlossen.
3. Der Retourwarenschein muss die genaue Bezeichnung der Waren sowie das Datum und die Nummer der entsprechenden (Bezugs-) Rechnung bzw. des Lieferscheins enthalten.
4. Die von der CONPOSA GmbH schriftlich genehmigte Retourlieferung ist auf Kosten des Bestellers an die CONPOSA GmbH in Hemer zu liefern.
5. Auch bei genehmigter Rücksendung erfolgt die Rücknahme durch die CONPOSA GmbH nur gegen Gutschrift des Warenwerts unter Abzug der Bearbeitungskosten. Diese werden pauschal mit 20% des Warennettowerts, mindestens aber 50,00 Euro veranschlagt.
XIV. Sonstiges:
1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen“) behält sich die CONPOSA GmbH ihre eigentums- und urheberrechtliche Nutzung und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der CONPOSA GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der CONPOSA GmbH nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurück zu geben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die CONPOSA GmbH zulässigerweise die Lieferungen übertragen hat.
2. Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf.
3. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der CONPOSA GmbH, Hemer.
4.Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
5.Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle Leistungen und Gegenleistungen, einschließlich von Zahlungen, der Hauptsitz der CONPOSA GmbH.